Satzung

Vereinigung der Freunde und Förderer der Deichhorster Grundschule zu Delmenhorst e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet: „Vereinigung der Freunde und Förderer der Deichhorster Grundschule zu Delmenhorst e.V.“

Er hat Sitz und Verwaltung in Delmenhorst. Gegründet wurde er im August 1949 und er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Delmenhorst in das Vereinsregister eingetragen werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Er bezweckt die materielle und ideelle Unterstützung und Förderung der unterschiedlichen und erzieherischen Aufgaben der Deichhorster Grundschule.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages Er unterstützt und finanziert davon die für die Schule notwendigen Anschaffungen von Lehr- und Lernmittel, soweit die von der Stadt Delmenhorst bewilligten Mittel nicht ausreichen, und gewährt Hilfe bei Sonderfällen. Beschaffte Sachwerte sind vom jeweiligen Schulleiter zu inventarisieren und gehen in das Eigentum des Schulträgers ohne jegliche Regressansprüche über.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung haben alle volljährigen Vereinsmitglieder eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind zu beurkunden.

Es ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, welche vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen ist.

§8 Satzungsänderungen
Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet in der Regel offen, ansonsten geheim mit Stimmzetteln statt.

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie eine Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzuliegen.

Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

§10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
Vorsitzende/r
stellvertretende/r Vorsitzende/r
Schatzmeister/in
Schriftführer/in.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindesten zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der / die Vorsitzende oder stellv. Vorsitzender / stellv. Vorsitzende, vertreten.

Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

§11 Tarifverträge
Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) mit Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§12 Vereinsfinanzierung
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
An der Grundschule Deichhorst tätige Lehrkräfte können auf Wunsch von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Deichhorst, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.

§13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

– Delmenhorst, 09.02.2023 – eingetragen Registergericht Oldenburg, Registerblatt VR 140449 –